Kleine Anfrage zur Unvereinbarkeitsregelung

Im Kanton Schwyz besteht keine Regelung bezüglich der Einsitznahme von beruflich im Dienst des Kantons stehenden Personen ins Kantonsparlament. Seit je her haben zahlreiche Angestellte und Be­amte der Kantonalen Verwaltung Kantonsratsmandate wahrgenommen.

 

 

 

KLEINE ANFRAGE

Unvereinbarkeitsregelung


Im Kanton Schwyz besteht keine Regelung bezüglich der Einsitznahme von beruflich im Dienst des Kantons stehenden Personen ins Kantonsparlament. Seit je her haben zahlreiche Angestellte und Be­amte der Kantonalen Verwaltung Kantonsratsmandate wahrgenommen.

Der Kanton Uri zum Beispiel hält in § 76 Abs. 3 seiner Kantonsverfassung fest, dass es vollamtlichen Angestellten des Kantons untersagt ist, dem Landrat als Mitglied anzugehören. Auch der Bund nennt in Art. 14 des Parlamentsgesetztes eine ganze Reihe von Personengruppen, denen die Einsitznahme ins Bundesparlament verwehrt ist, unter anderem auch dem Personal der zentralen und dezentralen Bun­desverwaltung (lit. c).

In seiner Vernehmlassung zur Kantonsverfassung beantragt der Regierungsrat die "Prüfung einer Un­vereinbarkeitsregelung für das Amt eines Kantonsrates oder eines Richters für Teile der Kantonsver­waltung" (cf. Erläuterungsbericht, S. 83 auf www.verfassung-sz.ch). Allem Anschein nach ortet der Regierungsrat diesbezüglich Handlungsbedarf.

Sieht der Regierungsrat Bedarf an einer gesetzlichen Regelung?

Warum und in welchen Bereichen stellt der Regierungsrat Konfliktpotenzial oder Probleme fest bei kantonalen Angestellten, die gleichzeitig im Kantonsparlament Einsitz nehmen?

Was beabsichtigt der Regierungsrat mit einer entsprechenden gesetzlichen Regelung oder einer Regelung auf Verfassungsebene?


Küssnacht, 26. November 2009                                               Petra Gössi

KR FDP